Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 021 / 2015 - 30.06.2015

DGB-Jugend zu Ferienjobs: Nur mit Vertrag!

Hurra, die Sommerferien haben begonnen! Viele Schülerinnen und Schüler machen in dieser Zeit Ferienjobs. Eis verkaufen, Würstchen braten... Klar, wer will nicht sein Taschengeld aufbessern. Und nebenbei gibt's ja auch Einblicke ins Arbeitsleben – das kann nützlich sein für die spätere Berufswahl. Aber es gibt Regeln, die gelten. Wer dagegen verstößt, kann mit heftigen Geldbußen rechnen. Die DGB-Jugend hat Tipps parat!

Ferienjobs gibt es in vielen Branchen, mit ganz verschiedenen Aufgaben. Aber nicht alles darf auch von Schüler_innen gemacht werden. "Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagt DGB-Jugendbildungsreferent Felix Spreen.

Grundsätzlich ist Kinderarbeit bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. Nur wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein – zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge.

Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendliche/r. Und für die gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. "Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten", so Spreen: "Wer schulpflichtig ist, darf nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da."

Wichtig: Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist für Jugendliche tabu. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder Akkordarbeit – all das ist verboten.
 
Die Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag und 40 Stunden je Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es für über 16jährige. Sie dürfen z. B. in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden (ausgenommen z. B. Sportveranstaltungen).

Auch die Ruhepausen von unter 18-Jährigen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

Versichert sind Schüler_innen während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.

Mit dem neuen Mindestlohngesetz haben auch Ferienjobber/innen, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,50 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 52 Stunden im Monat gearbeitet werden.

Für unter 18-Jährige gilt das Mindestlohngesetz nicht. Doch auch sie sollten den Lohn im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird, empfiehlt Felix Spreen: "Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Zwar braucht man keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von knapp 900 Euro brutto liegt. Die Steuern werden normalerweise im nächsten Jahr erstattet." Dafür braucht der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte.

"Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem schriftlichen Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Und der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln", rät Spreen.

Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten? Dann sollten Schüler/innen zusammen mit ihren Eltern was dagegen tun. "Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze darf man nicht hinnehmen. Bitte wendet Euch unbedingt an die Aufsichtsbehörden", rät Spreen. In der Regel sind das örtliche Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.


Nach oben
Suchbegriff eingeben
Datum eingrenzen
seit bis